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Diebstahlverdacht rechtfertigt Videoüberwachung

Diebstahlverdacht rechtfertigt Videoüberwachung

Wie die Gesellschaft für Wirt­schaftsinformation (GWI) mit­teilt, ist bei Diebstahlverdacht eine heimliche Video- Überwachung von Mitarbeitern erlaubt. Vo­raussetzung hierfür ist u. a., dass der Verdächtige nicht permanent überwacht wird und es außerdem nicht anders möglich ist, Straftaten oder schwere Verfehlungen aufzuklären. In dem verhandelten Fall des Landesarbeitsgerichts Köln war einem Arbeitnehmer einer Fluggesellschaft per Video­aufnahme Diebstahl aus Koffern nachgewiesen worden

                                                                                      (Az.: 9 Ta 361/05, LAG Köln - Beschluss vom 28.12.05)
 
 


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