Detektivkosten zur Ermittlung eines nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
Sind GPS- Observationen bei Verdacht auf schweren Straftaten zulässig?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat am Donnerstag, dem 02.09.2010 die Beschwerde eines deutschen Staatsbürgers zurückgewiesen, der sich seit Jahren gegen die Verwertung von Ermittlungsergebnissen wehrt, die das Bundeskriminalamt (BKA) durch den Einsatz von GPS-Technik gewonnen hat. Gegen den heute 44-Jährigen hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof 1995 ein Verfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an Sprengstoffanschlägen eingeleitet, zu denen sich die RAF-Nachfolgeorganisation "Antiimperialistische Zelle" (AIZ) bekannte. Das BKA observierte den Mann daraufhin mehrere Monate: Sein Hauseingang wurde videoüberwacht, an Wochenenden folgten ihm BKA-Beamte, das Telefon wurde abgehört, die Post geöffnet. An dem Fahrzeug eines weiteren Verdächtigen, das auch vom Beschwerdeführer genutzt wurde, befestigte das BKA zunächst Peilsender, später dann ein GPS-Modul.
Zwar war die Genauigkeit der Standortermittlung zum damaligen Zeitpunkt auf etwa 100 Meter begrenzt, weil das US-Militär die Selective Availability (SA) für nicht-militärische GPS-Nutzer noch nicht abgeschaltet hatte, mit den gesammelten Daten konnte das BKA aber Bewegungsprofile der beiden Verdächtigen erstellen und Beweismaterial an Orten sichern, die sie besucht hatten. 1999 verurteilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht den Mönchengladbacher wegen Mordversuchs und der Beteiligung an insgesamt vier Sprengstoffanschlägen zu 13 Jahren Haft. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil 2001 bestätigte, wandte sich der Mann an das Bundesverfassungsgericht. Dieses entschied im Jahr 2005, dass die Überwachung per GPS zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle, dass Ausmaß und Intensität des Eingriffs aber "typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung" erreichten.
Angesichts der Schwere der Straftaten sei die GPS-Überwachung auch verhältnismäßig gewesen, befanden die Karlsruher Richter. Zudem hätten andere Überwachungsmaßnahmen als Folge der technischen Observation reduziert werden können. Diesen Auffassungen folgten jetzt auch die Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Einstimmig entschied die Kammer, dass der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen könne, sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) sei im Zusammenhang mit der GPS-Überwachung verletzt worden. Auch eine Verletzung von Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) durch die Verwertung von Daten der GPS-Observation im Prozess sei nicht erkennbar. Für den 44-Jährigen bleibt jetzt nur noch die Möglichkeit, eine neuerliche Prüfung seiner Beschwerde durch die mit 17 Richtern besetzte Große Kammer des EGMR zu beantragen.
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