Der Arbeitgeber ließ seinen Arbeitnehmer mittels eines Detektivs überwachen, weil er einen konkreten Tatverdacht gegen ihn hatte. Dadurch wurde der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt. Das BAG hat in diesem Fall entschieden, dass der Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden des Detektivs entstandenen notwendigen Kosten dem Arbeitgeber zu erstatten hat.
(BAG, Urteil v .17.09.1998 - 8 AZR 5/97)
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