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Was ist Netzwerk-Video

Was ist Netzwerk-Video?

Netzwerk-Video, oft auch als IP-Über­wachung für bestimmte Anwendungs­gebiete bei der Sicherheits- und Fern­überwachung betrachtet, gibt den Benutzern die Möglichkeit, Video über ein IP-Netzwerk (LAN/WAN/Internet) zu überwachen und aufzuzeichnen. Anders als bei analogen Systemen, die eine spezielle Punkt-zu-Punkt-Ver­kabelung erfordern, dient beim Netz­werk-Video das Netzwerk als Daten­Transportmittel. Der Begriff "Netz­werk- Video" bezieht sich sowohl auf Video- als auch auf Audioquellen, die über das System verfügbar sind. Bei Netzwerk- Video-Anwendungen wer­den digitale Datenströme über ein kabelgebundenes oder kabelloses IP-­Netzwerk an einen beliebigen Standort geleitet. Daher kann die Videoüber­wachung und -Aufzeichnung überall im Netzwerk erfolgen.

Netzwerk Video eignet sich für fast jede Situation. In der Praxis wird es je­doch in erster Linie für zwei Bereiche eingesetzt:
  • Sicherheitsüberwachung: Dank ihrer großen Funktionsmöglichkeiten ist die Netzwerk- Videotechnik ein ideales Hilfsmittel für die Sicherheitsbranche. Die Flexibilität der Digitaltechnik ver­bessert die Möglich-keiten zum Schutz von Personen und Eigentum erheblich. Solche Systeme sind daher eine beson­ders attraktive Option für Unternehm­en, die derzeit CCTV einsetzen.
  • Fernüberwachung: Mit Netzwerk-Video ­können Informationen an allen Schlüsselpunkten des Einsatzbereiches gesa­mmelt und live in Echtzeit angezeigt werden. Dadurch eignet sich diese Technik ideal zur lokalen und fernen Überwachung von Gerä­ten und Standorten. Einge­setzt wird Netzwerk-Video zum Beispiel im­Verkehrswesen und bei der Überwachung von Fertigungsstraßen oder mehreren Handelsfilialen.
Netzwerkkameras
Netzwerkkameras lassen sich als Kom­bination aus Kamera und Computer be­schreiben. Sie erfassen und übertragen Live-Bilder direkt über ein IP-Netzwerk und ermöglichen es befugten Benutzern, Video über eine IP-basierte Standard-Netzwerk-Infrastruktur lokal oder entfernt anzuzeigen, zu speichern und zu verwalten. Netzwerkkameras verfügen über eine eigene IP-Adresse.

Sie werden an das Netzwerk ange­schlossen und verfügen über einen integrierten Webserver, FTP-Server, E-Mail-Client, Alarm-Management und Programmfunktionen. Netzwerk­kameras müssen nicht an einen PC an­geschlossen werden. Sie arbeiten un­abhängig und können an jeder kompatiblen IP-Schnittstelle mit dem Netzwerk verbunden werden. Davon unterschieden werden müssen Web-Kameras: Letztere müssen über USB oder IEEE1394 an einen PC ange­schlossen werden, der ihre Daten wei­terverarbeitet.
Neben Video bieten Netzwerkkameras weitere Funktionen und können ver­schiedene Datentypen über dieselbe Netzwerk-Anbindung transportieren, zum Beispiel Ein- und Ausgangsdaten, Audio, serielle Daten (über serielle Schnittstellen) oder PTZ (Pan/Tilt/Zoom)-Daten zur Kamerasteuerung.
 
Vergleich Netzwerk- ­und Analogkameras
In den letzten Jahren hat die Netzwerk­kamera die analoge Kamera technisch eingeholt und erfüllt jetzt dieselben Anforderungen und Spezifikationen. In puncto Leistung hat sie die Analog­kamera dank ihrer hochmodernen Funktionen, die weiter unten beschrie­ben werden, sogar überholt.
Kurz gesagt ist eine Analogkamera ein Erfassungsgerät, das Signale in nur einer Richtung überträgt und auf DVR- und Bedienerebene endet. Netzwerkkameras hingegen übertragen Daten in bei­de Richtungen und sind im restlichen System vollständig integriert, wodurch eine verteilte und skalierbare Umgebung entsteht. Sie kommunizieren mit mehre­ren Anwendungen gleichzeitig, um ver­schiedene Aufgaben zu erfüllen und können zum Beispiel Bewegungen er­kennen und melden oder verschiedene Video- Datenströme versenden.

 

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Observation bei Verdacht

Gerichtshof für Menschenrechte: Sind GPS- Observationen bei Verdacht auf schwere Straftaten zulässig?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat am Donnerstag, dem 02.09.2010 die Beschwerde eines deutschen Staatsbürgers zurückgewiesender sich seit Jahren gegen die Verwertung von Ermittlungsergebnissen wehrt, die das Bundeskriminalamt (BKA) durch den Einsatz von GPS-Technik gewonnen hat. Gegen den heute 44-Jährigen hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof 1995 ein Verfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an Sprengstoffanschlägen eingeleitet, zu denen sich die RAF-Nachfolgeorganisation "Antiimperialistische Zelle" (AIZ) bekannte. Das BKA observierte den Mann daraufhin mehrere Monate: Sein Hauseingang wurde videoüberwacht, an Wochenenden folgten ihm BKA-Beamte, das Telefon wurde abgehört, die Post geöffnet. An dem Fahrzeug eines weiteren Verdächtigen, das auch vom Beschwerdeführer genutzt wurde, befestigte das BKA zunächst Peilsender, später dann ein GPS-Modul.

Zwar war die Genauigkeit der Standortermittlung zum damaligen Zeitpunkt auf etwa 100 Meter begrenzt, weil das US-Militär die Selective Availability (SA) für nicht-militärische GPS-Nutzer noch nicht abgeschaltet hatte, mit den gesammelten Daten konnte das BKA aber Bewegungsprofile derGPS Observationen beiden Verdächtigen erstellen und Beweismaterial an Orten sichern, die sie besucht hatten. 1999 verurteilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht den Mönchengladbacher wegen Mordversuchs und der Beteiligung an insgesamt vier Sprengstoffanschlägen zu 13 Jahren Haft. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil 2001 bestätigte, wandte sich der Mann an das Bundesverfassungsgericht. Dieses entschied im Jahr 2005, dass die Überwachung per GPS zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle, dass Ausmaß und Intensität des Eingriffs aber "typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung" erreichten.

Angesichts der Schwere der Straftaten sei die GPS-Überwachung auch verhältnismäßig gewesen, befanden die Karlsruher Richter. Zudem hätten andere Überwachungsmaßnahmen als Folge der technischen Observation reduziert werden können. Diesen Auffassungen folgten jetzt auch die Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Einstimmig entschied die Kammer, dass der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen könne, sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) sei im Zusammenhang mit der GPS-Überwachung verletzt worden. Auch eine Verletzung von Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) durch die Verwertung von Daten der GPS-Observation im Prozess sei nicht erkennbar. Für den 44-Jährigen bleibt jetzt nur noch die Möglichkeit, eine neuerliche Prüfung seiner Beschwerde durch die mit 17 Richtern besetzte Große Kammer des EGMR zu beantragen. 

 

 

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