Das aus der französischen Sprache bekannte Wort Alimente (Lebensmittel/Nahrung) war ein weit verbreiterter Begriff, der hier zu Lande zumeist im Zusammenhang auf uneheliche Kinder gefallen ist. Umgangssprachlich wird zwar oft noch von Alimenten gesprochen, jedoch hat sich die heutige Rechtssprache auf den Begriff des Unterhalts festgelegt. Beide Begriffe bilden eine soziale Grundabsicherung des Lebensbedarfs und unterstützen Familienmitglieder gegenseitig materiell, wie auch finanziell. Mit der Unterhaltspflicht werden das Prinzip der innerfamiliären Fürsorge und das Solidaritätprinzip der Bedarfsgemeinschaft Familie im Gleichgewicht gehalten.
Unterhaltsberechtigte Personen sind die eigenen leiblichen oder adoptierten Kinder, Lebensgefährten, Eltern, sonstige Familienmitglieder oder Personen für die man die Sorge- und Erziehungsberechtigung übernommen hat. Platz eins der häufigsten Streitigkeiten um Unterhalt geht hier an den Kindesunterhalt, der knapp verfolgt wird vom Unterhalt für den getrennt lebenden od. auch ehemaligen Ehepartner bzw. dem anderen Elternteil der Kinder. Gegenwärtig sind bereits ca. eine Millionen deutsche Kinder auf Sozialhilfe angewiesen, da Elternteile ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen. Dem Ideenreichtum zur Verschleierung von Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen, neuen Lebensgemeinschaften u.v.m. sind hier kaum Grenzen gesetzt, so das mittlerweile nur noch jeder Dritte seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wussten sie eigentlich, dass ein volljähriges Kind keinen Anspruch auf Unterhalt hat, wenn es eigene Einkünfte erwirtschaftet, mit denen es sich selbst ausreichend versorgen kann? Oder wussten sie, dass Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes entfallen können, wenn das Kind nach Ende der Schul- od. Berufsausbildung verpflichtet ist, eine Lehr- od. Arbeitsstelle anzunehmen und sich nicht ausreichend um eine solche kümmert? Unterhaltsansprüche können aber auch entfallen, wenn das Kind durch sein eigenes Verhalten kein eigenes Einkommen verdient, obwohl es ihm zuzumuten wäre oder wenn es sich durch sein Verhalten in erheblichem Umfang undankbar gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil erwiesen hat. Straftaten gegen die Eltern wie z.B. bei schweren Beleidigungen, körperlichen Angriffen, Bedrohung der Eltern, Verschweigen von eigenen Einkünften; Schädigung des zahlungspflichtigen Elternteils in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht; Herbeiführung der Bedürftigkeit des Kindes durch Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum; erhebliche Gefährdung des Ansehens des zahlungspflichtigen Elternteils!
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Erledigt ein Mitarbeiter seine Arbeitsaufgaben grob nachlässig und liefert pfusch, so kann er von seinem Chef zum Schadenersatz verpflichtet werden, wenn der Chef wegen der schlampigen Auftragserledigung vom Kunden kein Geld bekommt.
(Arbeitsgericht Frankfurt, Az: 7 Sa 3877/01-8/02)
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Die Ahorn® Detektive sind Dienstleister. Wie im Dienstleistungsgewerbe so üblich, wird auch bei der Ahorn® Detektei die erbrachte Leistung nach der dafür aufgewendeten Zeit abgerechnet. Im Detektivgewerbe ist es regulär, nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der einzelnen Detektiv- Ermittler und den tatsächlich gefahrenen Kilometern abzurechnen. Diese werden Ihnen sowohl in unserem schriftlichen Ermittlungsbericht, als auch auf der nachvollziehbaren Kostenrechnung detailliert ausgewiesen und durch uns zusätzlich erläutert.