Die Auftragnehmerin schuldet in aller Regel die Durchführung von Ermittlungen, nicht den Eintritt eines Erfolges. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin ist hinsichtlich der Leistung deshalb grundsätzlich ein Dienstleistungsvertrag. Soll ein Erfolg geschuldet sein, ist dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich zu vereinbaren.
Vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung im Vertrag steht die Umfang und Art der Durchführung des Auftrages alleine im pflichtgemäßen Ermessen der Auftragnehmerin. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten für die Durchführung des Auftrages.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, jederzeit die eingesetzten Mitarbeiter abzuberufen und durch andere zu ersetzen. Durch Krankheit ausfallende Mitarbeiter können durch die Auftragnehmerin ersetzt werden.
Die Auftragnehmerin ist dazu berechtigt, sich zur Erledigung des ihr erteilten Auftrages der Dienste Dritter (z.B. Subunternehmer, Freie Mitarbeiter) zu bedienen. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin verpflichtet, den Dritten zu verpflichten, die Verschwiegenheitsverpflichtungen aus diesem Vertrag zu beachten.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der die Auftragnehmerin.
§2 Dauer des Vertrages, Kündigung
Der Vertrag beginnt grundsätzlich mit Unterzeichnung. Er endet grundsätzlich mit der Übersendung des Abschlussberichts oder mit der im Vertrag zeitlich festgelegten Befristung.
Der Vertrag kann von beiden Parteien zum Ende eines Einsatztages gekündigt werden außer bei (Auslandseinsätzen) dann mit einer Frist von einem Tag, ohne dass es einer Begründung bedarf. Außerdem darf die Auftragnehmerin den Vertrag fristlos kündigen, wenn sich im Laufe der Durchführung des Auftrages ein Interessenkonflikt ergibt. In diesen Fällen hat die Auftragnehmerin Anspruch auf das bis zum Wirksamwerden der Kündigung angelaufene Honorar und Erstattung der bis dahin entstandener Auslagen.
Im Übrigen sind beide Parteien dazu berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
für eine Kündigung des Auftraggebers:
Untätigkeit der Auftragnehmerin
Veränderung der Sachlage (im jeweiligen Fall)
für eine Kündigung der Auftragnehmerin:
unwahre Angaben des Auftraggebers,
Aufträge die eine strafbare Handlung beinhalten o. zu einer solchen führen,
Sonstige schwerwiegende Pflichtverletzungen des Auftraggebers.
Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Honorar in dem bereits entstandenen Umfang zu zahlen. Außerdem hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin Schadensersatz zu leisten und den entgangenen Gewinn zu erstatten, sofern der wichtige Grund aus der Sphäre des Auftraggebers stammt.
§3 Pflichten der Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auszuführen. Die Art u. Weise der Durchführung des erteilten Auftrages bestimmt alleine die Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Übrigen darf die Auftragnehmerin nicht gegen die Interessen des Auftraggebers tätig werden.
§4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, die Auftragnehmerin wahr und vollständig über den Sachverhalt zu unterrichten. Änderungen des Sachverhaltes sind sofort und unaufgefordert mitzuteilen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit der Auftragnehmerin, in gleicher Sache nicht selbst tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen
Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Vertrages, an den zu ermittelnden Daten ein belegbares berechtigtes Interesse zu haben und dass er keine staatsgefährdenden oder gesetzeswidrigen Ziele mit der Erteilung dieses Auftrages verfolgt.
§5 Berichterstattung
Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, einen Bericht in schriftlicher Form zu erstellen. Alle Berichte werden in Wahrnehmung berechtigter Interessen erteilt, sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.
Fernmündliche Auskünfte sind jedoch ohne jede Gewähr und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Anspruch auf Berichterstattung hat der Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten und berechneten Honorars. Schadensersatzansprüche wegen Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am Bericht sind ausgeschlossen.
Alle erteilten Berichte bleiben unveräußerliches Eigentum der die Auftragnehmerin und müssen auf Verlangen wieder ausgehändigt werden.
§6 Arbeitszeiten
Sofern nach Zeitaufwand abgerechnet wird, beginnen die Arbeitszeiten der Mitarbeiter der Auftragnehmerin grundsätzlich jeweils am Ort des Sitzes der Firma der Auftragnehmerin, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich im Vertrag vereinbart oder es ergibt sich aus den Umständen etwas anderes (zum Bsp. Mehrtätige auswärtige Einsätze mit Hotelübernachtung).
Der Umstand, dass für die Auftragsbearbeitung eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist, liegt im Ermessen der Detektei, wenn sich eine Übernachtung kostengünstiger als eine Heimfahrt erweist oder diese zeitlich unzumutbar ist.
§7 Mitarbeitereinsatz
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Durchführung von Beobachtungen (Observationen) grundsätzlich ständig zeitgleich ein Detektiv-Sachbearbeiter-Team bestehend aus zwei Detektiv-Sachbearbeitern (männl./weibl.) eingesetzt wird, ohne das es irgendeiner Rücksprache mit dem Auftraggeber bedarf. Bei der Durchführung von reinen Ermittlungsaufträgen im Innendienst wird nur ein Detektiv-Sachbearbeiter eingesetzt Ermittlungsaufträge im Außendienst oder kombinierten Innen-/ Außendienst werden von zwei Detektiv-Sachbearbeitern zeitgleich durchgeführt. Der Auftraggeber wurde über diesen Mitarbeitereinsatz vor Vertragsunterzeichnung informiert und erklärt durch seine Unterschrift sein uneingeschränktes Einverständnis.
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Diebstahlverdacht rechtfertigt Videoüberwachung
Diebstahlverdacht rechtfertigt Videoüberwachung
Wie die Gesellschaft für Wirtschaftsinformation (GWI) mitteilt, ist bei Diebstahlverdacht eine heimliche Video- Überwachung von Mitarbeitern erlaubt. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Verdächtige nicht permanent überwacht wird und es außerdem nicht anders möglich ist, Straftaten oder schwere Verfehlungen aufzuklären. In dem verhandelten Fall des Landesarbeitsgerichts Köln war einem Arbeitnehmer einer Fluggesellschaft per Videoaufnahme Diebstahl aus Koffern nachgewiesen worden
(Az.: 9 Ta 361/05, LAG Köln - Beschluss vom 28.12.05)
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