Vermögensrecherchen! Das Vermögen einer Person oder auch einer Gesellschaft kann sehr unterschiedlich sein. Es kann u.a. aus Barvermögen, Immobilien, Grund- und Boden oder Konsumgütern bestehen, kann in einem Währungsbetrag festgehalten werden und steht dem Eigentümer in der Regel auch kurzfristig zur Verwertung zur Verfügung. Sei es aus privaten, wirtschaftlichen oder strafrechtlichen Gründen, ob im In- oder Ausland, in allen Tätigkeitsfeldern können Ermittlungen von unseren Detektiven über Vermögensbestände vorgenommen werden.Die Rekonstruierung von privaten Vermögensbeständen von z. Bsp. eines Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, kann den Hinterbliebenen Klarheit über das tatsächliche Erbe verschaffen und beugt familiären Streitigkeiten vor. Bereits gegenwärtig geht ein deutlicher Trend dahin, das materielle und immaterielle Vermögen einer natürlichen Person noch zu deren Lebzeiten in einem Protokoll aufzunehmen und bei einer neutralen Person (Vertrauensperson) zu hinterlegen. Dieser positive Trend gibt Aufschluss über einen Anfangsbestand des privaten Vermögens und kann für die Ermittlungen zum Verbleib dessen sehr hilfreich sein.Im Wirtschaftsleben sind Vermögensrecherchen unserer Detektive bereits Tagesordnung. Allein im Zuge der Zwangsvollstreckung oder der Zwangssicherungsmaßnahmen, sind Gläubiger an den Ermittlungsergebnissen unserer Detektive zum frei verwertbaren Vermögen des Schuldners interessiert. Dies wird normaler Weise über einen vom Gericht beauftragten Gerichtsvollzieher vor Ort festgestellt und ggfs. bei Vermögenslosigkeit in der Eidesstattlichen Versicherung festgehalten. Da sich die wenigsten Schuldner Gedanken über die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung machen, wissen daher die meisten Schuldner leider auch nicht, dass sie aufgrund falscher oder auch unterlassener Angaben eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung gem. § 156 ff. StgB begangen haben. Kann dem Schuldner eine solche Handlung nachgewiesen werden, würde z. Bsp. die Gläubigerforderung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren des Schuldners von einer späteren Restschuldbefreiung nicht betroffen sein und auch nach Ende des 6- jährigen Verfahrens fortbestehen. Im strafrechtlichen Sinne ist eine Vermögensrecherche nur in Betracht zu ziehen, wenn z. Bsp. aufgrund eines Diebstahls oder einer Sachbeschädigung das Vermögen des Opfers geschädigt wurde. Da oftmals geltend gemachte Schadenssummen in die Höhe getrieben werden, sind es die Täter, welche sich Klarheit über das Vermögen des Opfers verschaffen möchten. Dies vor dem Hintergrund, um das eigene Strafmaß zu mindern.
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