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Allerdings sollte der Auftraggeber darauf achten, dass der Privatdetektiv ausschließlich mit zulässigen Ermittlungsmethoden arbeitet. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat kürzlich entschieden (Urteil vom 26.06.2008 – Az.: 13 WF 93/08), dass der Mandant auf den Detektivkosten sitzen bleibt, wenn „Matula“ übers Ziel hinausschießt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hegte ein geschiedener Mann den Verdacht, dass seine Ex-Frau in einem neuen außerehelichen Verhältnis lebe – mit der Folge, dass er keinen Unterhalt mehr hätte zahlen müssen. Um das Verhältnis beweisen zu können, schaltete der Mann einen Privatdetektiv ein. Dieser verwendete heimlich einen GPS- Sender und war so ständig darüber informiert, wo sich die Ex-Frau aufhielt. Das außereheliche Verhältnis ließ sich beweisen. Vor dem Familiengericht gab die Frau klein bei und verlor ihren Unterhaltsanspruch.

Als der Ex-Ehemann dann aber auch die Detektivkosten ersetzt haben wollte, schaltete das Gericht auf stur. Begründung: Der Einsatz eines GPS-Senders stelle einen unzulässigen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Erkenntnisse aus einer GPS-Überwachung seien prozessual nicht verwertbar. Da sich die Kosten für die unzulässige Observierung von dem Aufwand für die übrige zulässige Ermittlungsarbeit nicht trennen ließen, könnten die Detektivkosten insgesamt nicht zu Lasten der Ex-Frau festgesetzt werden.

„Wer einen Privatdetektiv beauftragt, sollte dies schriftlich tun und darauf bestehen, dass ausschließlich mit rechtlich erlaubten Methoden gearbeitet wird“, empfiehlt DienstleistungsvertragRechtsanwalt Ulrich. Arbeite der Detektiv mit unsauberen Methoden, bleibe der Auftraggeber nicht nur auf den Kosten sitzen. Womöglich verliere er auch den Prozess, weil die mit unzulässigen Ermittlungsmethoden gewonnenen Beweise vor Gericht nicht verwertet werden könnten. Im vorliegenden Fall spielte das nur deshalb keine Rolle, weil die Ex- Frau sich in die Enge gedrängt fühlte und das außereheliche Verhältnis „freiwillig“ zugab.

Düsseldorf, den 11.07.2008 – Text zu ca. 2.862 Zeichen 
 
Ansprechpartner für Rückfragen und nähere Informationen:
 
Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann- Burckart,
Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer,
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Diebstahlsdelikte Unterschlagung / Ermittlung

Diebstahlsdelikte Unterschlagung und Ermittlungen

Max und Moritz haben der lieben Frau Witwe Bolte die Brathähnchen stibitzt, sind keinem Richter vorgeführt worden und doch für ihre schändlichen Taten betraft worden. Vielleicht wäre hier der Hinweis auf den 19. Abschnitt des Strafgesetzbuches und die darin festgehaltenen § 242 ff. recht hilfreich gewesen, denn dort wird deutlich, dass bereits das bloße Entwenden von den Hühnern kein Witz, sondern vorsätzlicher Diebstahl war.

Meist sind die Opfer nach einem Einbruch und der Entwendung von materiellen Dingen geschockt, haben Angst und fühlen sich plötzlich in den eigenen 4- Wänden nicht mehr wohl. Bereits hier können präventive Maßnahmen im Vorfeld erfolgen. Fachgerechte Objektsicherungsmaßnahmen, wie Installation von Überwachungselementen oder Schließ- und Alarmsystemen, sichert das eigene Eigentum sowie das Eigentum Dritter, es dient zur Sicherheit ihrer Familie oder ihren Mitarbeitern.

Ist es erst einmal zu einem Diebstahl oder einer Unterschlagung gekommen, kann die Einschaltung einer Detektei auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden. So können Geschädigte z. Bsp. eine Liste der gestohlenen Gegenstände (wenn möglich mit Bild) bei uns einreichen und auf  unserer Internetseite unter “Gesucht und Gefunden“ veröffentlichen lassen. Wir sammeln die eingehenden Hinweise und leiten diese zur weiteren Verwendung an sie weiter. Natürlich können wir auch alle Prüfungen der eingehenden Hinweise auf deren Richtigkeit übernehmen. Lassen Sie sich einfach durch einen unserer Ermittler beraten.

 

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