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Zeugensuche

Die verschidensten Arten von Zeugen
Ob Amtszeuge, Erkennungszeuge, Augenzeuge, Ohrenzeuge oder Zeuge vom Hörensagen, in jedem Fall handelt es sich um eine natürliche Person, die hinsichtlich eines aufzuklärenden Sachverhaltes durch die eigene Wahrnehmung Angaben zur Sache machen und ein Zeugnis ablegen kann. Zeugen gibt es im Rahmen der Polizeiarbeit, Staatsanwaltschaft und Verwaltung, wie auch bei der Aufnahme einer Urkunde und vor Gericht. Aber auch bei Ritualen oder Zeremonien (z.B. Trauungen) werden wir Zeugen antreffen. Die Art des Zeugen und seine Aussagen sind gemessen an dessen Eigenschaft. So trägt die Aussage eines Erkennungszeugen, der einen Täter wiedererkennen kann oder auch eines Augenzeugen, der einen Vorgang optisch wahrgenommen hat, höheren Wert bei der Wahrheitsfindung, als die eines Ohrenzeugen, der etwas gehört, aber nicht gesehen hat. Ein Zeuge schildert dem Gericht seine persönlich sinnliche Wahrnehmungen, er hat keine Rechtsmeinungen oder Erfahrungswissen.
 
Fehler der Fragetechnik der Verhörsperson, Mängel in der Wahrnehmung und Speicherung des Erlebten beim Zeugen, aber auch etwaige Lügenhaftigkeit eines Zeugen müssen bei der Würdigung der Zeugenaussage berücksichtigt werden. So kann der ein einziger vermeidlich sicherer Zeuge schnell zum Wackelkandidaten werden. Sichern sie sich daher mit weiteren und glaubwürdigen Zeugen, wie z.B. einem Detektiv, der als Augenzeuge im Zuge seiner durchgeführten Beobachtungen Zeugnis ablegen kann oder auch einem Sachverständigen, rechtzeitig ab.

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Recherchen (Egal zu welchem Auftrag)

Zu einer Recherche egal welcher Art, gehört in erster Linie ein fundiertes Fachwissen, und eine gut überlegte·Vorgehensweise. Gerade im Ermittlungsektor ist der Grundbaustein um für Kunden und Ermittler hier das beste Ergebnis zu erzielen und dadurch den Fall erfolgreich zur Aufklärung zu bringen.


Die Sensibilität in den ·Bereichen wie Datenermittlung oder Personenüberwachung und dem ausspähen von Personen bei deren Tätigkeiten.

 

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Diebstahlsdelikte Unterschlagung / Ermittlung

Diebstahlsdelikte Unterschlagung und Ermittlungen

Max und Moritz haben der lieben Frau Witwe Bolte die Brathähnchen stibitzt, sind keinem Richter vorgeführt worden und doch für ihre schändlichen Taten betraft worden. Vielleicht wäre hier der Hinweis auf den 19. Abschnitt des Strafgesetzbuches und die darin festgehaltenen § 242 ff. recht hilfreich gewesen, denn dort wird deutlich, dass bereits das bloße Entwenden von den Hühnern kein Witz, sondern vorsätzlicher Diebstahl war.

Meist sind die Opfer nach einem Einbruch und der Entwendung von materiellen Dingen geschockt, haben Angst und fühlen sich plötzlich in den eigenen 4- Wänden nicht mehr wohl. Bereits hier können präventive Maßnahmen im Vorfeld erfolgen. Fachgerechte Objektsicherungsmaßnahmen, wie Installation von Überwachungselementen oder Schließ- und Alarmsystemen, sichert das eigene Eigentum sowie das Eigentum Dritter, es dient zur Sicherheit ihrer Familie oder ihren Mitarbeitern.

Ist es erst einmal zu einem Diebstahl oder einer Unterschlagung gekommen, kann die Einschaltung einer Detektei auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden. So können Geschädigte z. Bsp. eine Liste der gestohlenen Gegenstände (wenn möglich mit Bild) bei uns einreichen und auf  unserer Internetseite unter “Gesucht und Gefunden“ veröffentlichen lassen. Wir sammeln die eingehenden Hinweise und leiten diese zur weiteren Verwendung an sie weiter. Natürlich können wir auch alle Prüfungen der eingehenden Hinweise auf deren Richtigkeit übernehmen. Lassen Sie sich einfach durch einen unserer Ermittler beraten.

 

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