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Überwachung und Observation

Deffinition von Behördlichen und Privaten Überwachungen und Observationen
Eine Observation im wirtschaftlichen oder privaten Leben ist nicht nur geplant, sondern erfolgt gleichermaßen unter dem Informationsausschluss der Person, welche beobachtet wird. Daher ist sie auch ein deutlicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Da hier mindestens ein wichtiger Grundsatz des Datenschutzrechts durchbrochen wird (das Prinzip der Offenlegung der Datenerhebung gegenüber dem, dessen Daten gesammelt werden) erfolgen Observationen stets nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in einem solchen Umfang, wie es die Zweckmäßigkeit erfüllt. So ist eine Observation ausschließlich nur möglich, wenn sich die Notwendigkeit dieser Maßnahme in ihrem berechtigten Interesse widerspiegelt.

Observationen im privaten oder wirtschaftlichen Umfeld einer Person ermöglichen die Ansammlung von Beweisen, welche z.B. den Verdacht auf Untreue eines Ehepartners, den Leistungsbetrug gegenüber dem Arbeitgeber oder wiederkehrende Beschädigung ihres Eigentums klarstellen und gerichtsverwertbar belegen kann.

Die während einer Observation erfassten Daten und vertraulichen Informationen sind heutzutage anerkannte Hilfsmittel der Beweisaufnahme. Gerade in vorangeschrittenen Auseinandersetzungen, sind die chronologisch geordneten Observationsberichte durch Detektive nicht mehr wegzudenken. Dies allein vor dem Hintergrund der Uneinigkeit der streitenden Parteien und der Richter, die sich ein Bild einer Gesamtsituation verschaffen müssen, um ein späteres Urteil fällen zu können.
Wir sind Fachlich Schriftlich sowie geistig in der Lage auch mit Hilfe unserer Mitarbeiter und einem speziellem Equipment eine Beobachtung bzw.Observation absolut unauffällig durchzuführen. Die zum fallbezogene Observation oder Beobachtung wird ausschließlich fachlich sachlich sowie technik beweiskräftig, und ordnungsgemäß dokumentiert.

 

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Verstoß nach Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Verstoß nach Urheberrechtsgesetz (UrhG)

In § 1 UrhG steht geschrieben:“ Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und  Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Dies bedeutet nichts anderes, als dass ein Urheber im privatrechtlichen Sinne der Erschaffer eines künstlerischen, literarischen oder ähnlichen Werkes ist.

In § 7 UrhG steht kurz und knapp geschrieben, wer Urheber eines Werkes ist. Es wird deutlich festgelegt: “Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“ Der Bundesgerichtshof hat dies in der BGHZ 18, 175 ff. konkretisiert, denn: „Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität. Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört.“

 Ob es sich bei dem einzelnen Werk nun um einen Musiktitel handelt, um Schriftwerke, Computerprogramme, Datenbanken, Filme, geistige Schöpfungen oder gar amtliche Werke bleibt gleich, denn alle haben das Privileg geschützt zu werden.

Bereits Prominente Personen der Musik haben Melodien verwendet die dem Urheberrecht einer anderen Person zuzuordnen waren. Diese rechtlichen Streitigkeiten stellen stets eine Medienspektakel dar, da der Urheber hier einem nicht unerheblichen finanziellen Schaden entgegensieht. Jedoch nicht allein in der Musik ist der sogenannte “Ideenklau“ gang und gäbe. In allen wirtschaftlichen Ebenen finden wir die unerlaubte Nutzung geschützter Werke, was nicht der rechtlichen Norm entspricht und der weltweiten Wirtschaft jährlich in Millionenhöhe schadet.

Hier spielen private Ermittlungsteams eine entscheidende Rolle in der Beweissicherung und Dokumentation, indem die jeweiligen Plagiate gesammelt, chronologisch aufbereitet und ausgewertet werden.

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Mitarbeiterprüfungen

Ahorn® Detektei / internationale Ermittlungsdienste / bei unerlaubter Nebentätigkeit (Schwarzarbeit)

Sie haben in Ihrer Firma Mitarbeiter die auffällig oft krankgeschrieben sind und hegen den Verdacht, dass diese Mitarbeiter nicht nur Krank sind, sondern auch noch einer weiteren Tätigkeit nachgehen. Wir überprüfen und dokumentieren für sie diese Angelegenheit und ihren Verdacht und decken den Sachverhalt für sie auf.

Hinweis: Wenn sich ihr Verdacht bestätigt, können sie dem Mitarbeiter ggfs. fristlos kündigen und ihm die entstandenen Kosten, wie z.B. die Kosten des beauftragten Detektivs auferlegen.

Das Erstreben der Ahorn® Detektei ist es, ihnen mit all unserem technischen Equipment sowie unserem praktischen Know- How zur Verfügung zu stehen sowie ihnen zu helfen. Jeder Fall ist individuell und erfordert von uns gegebenenfalls unter Einbeziehung kriminalistischer Möglichkeiten (z.B. Spurensicherung und Analyse) unsere komplette Aufmerksamkeit, um den oder die Täter zu identifizieren und zu überführen.

 

(© 2003 - 2012 Detektei-Ahorn®)  Veröffentlichung oder Nachdruck von Inhalten dieser Seiten, auch Ansatz oder Auszugsweise, ist  nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung der Detektei-Ahorn® erlaubt. (§§4, 53, 54 Urheberechtsgesetz UrhG.)

 

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