Sozialermittler
Sozialbetrug
Es steht fest Sozialbetrug ist mehr, als nur ein bisschen schummeln. Die rechtliche Sachlage für Sozialbetrug ist immer dann gegeben, wenn Personen zu Unrecht finanzielle Hilfe vom Staat erhalten. Der finanzielle Zuschuss entfällt oder muss gekürzt bzw. angeglichen werden, wenn sich die wirtschaftlichen oder auch die persönlichen Verhältnisse ändern, z.B. Aufnahme eines Arbeitsplatzes mit festen Einkommen, Zusatzjobs, Veränderungen in Lebensgemeinschaften.
In einem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts (AZ. 1St RR 129/04) wird ohne große Umschreibungen klargestellt, dass Ausreden oder Hinweise auf die eigene “Vergesslichkeit“ zur Veränderungsanzeige ungeeignet sind, um sich aus der Affäre zu ziehen und Betrug hat halt
bekanntermaßen strafrechtliche Konsequenzen.
Nicht nur staatliche Institutionen werden im Falle eines Sozialbetruges geschädigt. Die Ausläufer einer solchen strafrechtlichen Handlung sind relevant für Unterhaltszahlungen, Bafög u.v.m.. Die deutschen Behörden können handeln und potentielle Betrüger - nicht zuletzt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit im April 2005 – ausfindig machen. Denn seitdem erhalten eine Vielzahl von Behörden Zugriff auf Bankdaten.
Jedoch haben Sozialermittler an der Südwestdeutschen Grenze kein leichtes Spiel, denn so arbeiten nicht wenige ALG II-Empfänger in der Schweiz, verdienen dort ein – gemessen am Durchschnittsverdienst der Bundesbürger nicht selten überdurchschnittliches Gehalt – während sie zugleich Arbeitslosengeld II aus Deutschland empfangen. Zwar sind Sozialleistungsempfänger verpflichtet, jede Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere jede Aufnahme einer Beschäftigung zu melden, jedoch läuft eine Kontrolle dieser Verpflichtung außerhalb der EU meist ins Leere. Nur aufgrund eines konkreten Verdachts können die deutschen Behörden Amtshilfe beim Schweizer Zoll anfordern.
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